Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Std. | Lehrkraft | Art der Prüfung |
1. Recht und Ethik | Recht: – Grundzüge des Sanitätsrechts – Berufsrecht der Gesundheitsberufe – Berufsspezifische Rechtsgrundlagen unter besonderer Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches und der Berufspflichten der Heilmasseure – Abgrenzung zu anderen Berufen – Patientenrechte – Grundzüge des Haftungsrechts Betriebsführung: – Einführung, Grundlagen und Begriffsbestimmungen – Management, Organisation und Ressourcenplanung in Gesundheitsbetrieben – Sicherheit und Arbeitnehmerschutz Berufsethik | 30 *) | Jurist/ Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
2. Anatomie und Physiologie | – Spezielle Anatomie und Physiologie mit Schwerpunkt auf klinischer und funktioneller Anatomie des Bewegungsapparates – Anatomie in vivo – Kreislaufsystem – Nervensystem und Sinnesorgane – Lymphsysteme | 170 *) | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung |
3. Pathologie | – spezielle Pathologie mit Schwerpunkt auf klinischen Inhalten – Lymphsystem – Nervensystem – Traumatologie – Onkologie | 210 *) | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung |
4. Hygiene und Umweltschutz | – Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen – Entstehung und Verhütung von Infektionen – Maßnahmen zur Sterilisation und Desinfektion – Maßnahmen zum Umweltschutz – Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten | 15 *) | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV | Einzelprüfung |
5. Erste Hilfe | – Allgemeines Verhalten bei Notfällen – Verpflichtung zur Ersten Hilfe – rechtliche Situation bei Schäden durch Erste Hilfe – Sofortmaßnahmen bei lebensbedrohlichem Zustand – Arbeitsunfälle und Unfallverhütung | 15 *) | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV/Diplomierter Gesundheits– und Krankenpfleger/ Lehrsanitäter | Einzelprüfung |
6. Allgemeine Physik | – Grundlagen der Mechanik – Newtonsche Axiome – Arbeit und Energie – Teilchensysteme – Gleichgewicht – Gravitation – Mechanik deformierbarer Körper – Elektrizitätslehre – Strahlungslehre – Magnetismus – Wärmelehre | 30 *) | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
7. Kommuni-kation | – Umgang mit kranken Menschen – Grundlagen der Psychologie – Kommunikationstraining – Konfliktmanagement | 40 | Fachkompetente Person | Teilnahme |
8. Dokumenta-tion | – Angewandte EDV und Statistik – Qualitätssichernde Maßnahmen – Datenschutz | 60 *) | Fachkompetente Person | Einzelprüfung |
9. Massage-techniken zu Heilzwecken | Angewandte Massagetechniken angepasst an Krankheitsbilder aus den klinischen Bereichen: – Chirurgie – Unfallchirurgie, Sportmedizin – Orthopädie – Innere Medizin, Rheumatologie – Gynäkologie – Pädiatrie – Neurologie – Psychiatrie – Intensivmedizin – Geriatrie Indikationen, Nebenwirkungen, Dosierungen bei pathologischen Befunden | 150 | Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches | Einzelprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung |
GESAMT | 720 |
Praktische Übungen | Lehrinhalte | Std. |
Massagetechniken zu Heilzwecken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder aus den oben genannten klinischen Bereichen | 80 |
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*) Der Unterricht kann im Höchstausmaß von 50 vH der Unterrichtsstunden in Form von EDV– unterstützten Lehr– und Lernmethoden durchgeführt werden.
Rückverweise
MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 46 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
…Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.…
§ 43 Allgemeines
…1) Die Ausbildung zum Heilmasseur (Aufschulungsmodul) umfasst eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von 800 Stunden und beinhaltet die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß. (2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten…
§ 44 Durchführung der theoretischen Ausbildung
…1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 4 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. (2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung…