§ 46 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
Up-to-date
Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.
Keine Ergebnisse gefunden