§ 46 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
MMHm-AV
Gliederung
3. Hauptstück Ausbildung zum Heilmasseur
2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 46 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
Rückverweise
Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.
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