(1) Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Abs. 2 nicht unterschritten werden.
(2) Bei Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:
| Explosivstoff- Höchstbelagsmenge [kg] | der Munitionsgefahrenklassen | |||
| 1.1 | 1.2 | 1.3 | 1.4 | |
| Schutzabstand [m] | ||||
| 1000 | 25 | 25 | ||
| 2000 | 31 | 25 | ||
| 3000 | 35 | 25 | ||
| 4000 | 39 | 25 | ||
| 5000 | 42 | 25 | ||
| 10000 | 52 | 25 | 25 | - |
| 16000 | 61 | 28 | ||
| 20000 | 66 | 32 | ||
| 25000 | 71 | 35 | ||
| 30000 | 75 | 39 | ||
| 35000 | 79 | 42 | ||
| 40000 | 83 | 44 | ||
| 50000 | 89 | 50 | ||
(3) Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, gelten folgende Maßgaben:
1. Die Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:
| S = 2,4* Q 1/3 | S... | Schutzabstand [m] |
| Q... | Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] |
2. Die seitlichen Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:
| S = 1,8* Q 1/3 | S... | Schutzabstand [m] |
| Q... | Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] |
3. Im Falle der Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 in Lagerobjekten nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4, die in nicht freiem und nicht ebenem Gelände liegen oder bei denen zusätzliche bauliche Maßnahmen wie Schutzwälle vorliegen, darf der Schutzabstand nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände nach folgender Formel ermittelt werden:
| S = 0,8* Q 1/3 | S... | Schutzabstand [m] |
| Q... | Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg] |
(4) Abweichend von Abs. 2 darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 der Schutzabstand für die Lagerung der Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ungeachtet der Explosivstoffmenge bis zu einer Distanz von 25 m reduziert werden.
(5) Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist unabhängig von der Explosivstoff-Höchstbelagsmenge kein Schutzabstand erforderlich.
(6) Über die Fälle des Abs. 1 bis 5 hinaus ist bei der Anordnung der Lagerobjekte auf einen ungehinderten Verkehr und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
MLV 2006 · Munitionslagerverordnung 2006
§ 5 Anordnung der Lagerobjekte
…Z 3 der Schutzabstand für die Lagerung der Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ungeachtet der Explosivstoffmenge bis zu einer Distanz von 25 m reduziert werden. (5) Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist unabhängig von der Explosivstoff-Höchstbelagsmenge kein Schutzabstand erforderlich. (6) Über die Fälle des Abs. 1…
TrMLV 2023 · Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023
§ 2 Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind
…Wissenschaft und Praxis ausgeschlossen ist. Der Schutzabstand ist auf Grund eines sicherheitstechnischen Gutachtens im Einzelfall festzulegen. Zwischen den Lagerobjekten ist jedenfalls der nach § 5 MLV 2006 jeweils maßgebliche Schutzabstand einzuhalten. (3) In überschütteten Gewölben von der im § 4 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. …