§ 3 Anbringung
In Kraft seit 01. November 2008
Up-to-date
Das Militärluftfahrzeugkennzeichen ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite anzubringen
1. an jenen Stellen, die aus der Luft und vom Boden aus erkennbar sind und durch Bauteile nicht verdeckt werden und
2. bei Fallschirmen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung.
Ist in den Fällen der Z 2 ein derartiges Anbringen nicht möglich, so ist das Militärluftfahrzeugkennzeichen so anzubringen, dass die Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
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