§ 13
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 3, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden.
MLFGV 2008 · Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
§ 13
…7. Abschnitt Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesheeres § 13. Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 3, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in…
Rückverweise