Auf militärisches Luftfahrtgerät nach § 1 Z 2 sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die §§ 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An Stelle der Lufttüchtigkeit tritt für militärisches Luftfahrtgerät die Betriebstüchtigkeit und an Stelle der Lufttüchtigkeitsbescheinigung die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung.
2. Militärisches Luftfahrtgerät darf nur selbständig im Fluge oder am Boden verwendet oder in ein Militärluftfahrzeug eingebaut werden, wenn und solange dessen Betriebstüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Gerät ausgestellten Betriebstüchtigkeitsbescheinigung gegeben ist.
3. Die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung kann nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse erforderlichenfalls durch andere geeignete Bescheinigungen ersetzt werden.
4. Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau in ein Militärluftfahrzeug oder seiner Verwendung zu erfolgen.
Rückverweise
MLFGV 2008 · Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
§ 11 Bescheinigungen
…auszustellen. Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden. (3) Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht § 10 Z 3 anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle…