BundesrechtVerordnungenModulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung§ 5

§ 5Gemeinsame Kurse für Auszubildende aus mehreren Sprengeln

In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date

(1) Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann die Bundesministerin für Justiz die Durchführung gemeinsamer Kurse für an der Ausbildung teilnehmende Bedienstete aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen und mit deren Durchführung jeweils einen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft betrauen.

(2) Gemeinsame Ausbildungslehrgänge können sowohl für die gesamte Jv-Grundausbildung als auch für einzelne oder mehrere Module oder Lehrgangsteile durchgeführt werden.

(3) Die gleichzeitige Teilnahme von Bediensteten aus verschiedenen Bereichen ist möglich.

Rückverweise