§ 23 Wiederholung von Prüfungen
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
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