§ 2 Grundsätzliche Gliederung und Struktur
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
(1) Die Jv-Grundausbildung baut
1. auf den Grundausbildungslehrgängen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§ 31 Abs. 8 und 9) sowie
2. auf dem Grundlehrgang für Rechtspfleger nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985,
auf und vertieft die dort vermittelten Inhalte.
(2) Die Grundausbildungen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst sowie der Grundlehrgang für Rechtspfleger bilden einen integrierten Bestandteil der Jv-Grundausbildung.
Rückverweise
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