(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1a und Abs. 1c und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl. in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.
(3) § 4 Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1b in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft und gelten für alle Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Teilnehmer zugehen.
(4) § 3 Abs. 2 Z 3 bis Z 5, § 4 Abs. 4 bis 6 sowie § 5 Abs. 1c, 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2019 treten mit 1.12.2019 in Kraft und gelten für Mitteilungen, die ab diesem Zeitpunkt dem Teilnehmer zugehen.
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