MedStrSchV
Gliederung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind die §§ 32 bis 63, die §§ 69 bis 78, die §§ 96 bis 99 sowie die §§ 112 und 125 der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, nicht anzuwenden.
§ 39 MedStrSchV · MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 39 Bestimmungen für nuklearmedizinische Betriebe
(1) Räume und Funktionseinheiten eines nuklearmedizinischen Betriebes, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen ausgeübt werden, müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen. Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung sind die in Anlage 7 Abschnitt A der Allgemeinen Strahlenschutzverordnun…
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