§ 37 Vorschreibung besonderer Maßnahmen
In Kraft bis 05. Februar 2018
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MedStrSchV
Gliederung
17. Abschnitt Vorschreibung besonderer Maßnahmen, Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 37 Vorschreibung besonderer Maßnahmen
(1) Ist es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich, kann die zuständige Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern dadurch dem Strahlenschutz im selben Ausmaß Rechnung getragen wird.
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