MedStrSchV
Gliederung
11. Abschnitt Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen für Therapie
§ 27 Nahbestrahlungstherapie mit Nennspannungen bis 50 Kilovolt
(1) Röntgenstrahler von Röntgeneinrichtungen für die Nahbestrahlungstherapie mit Nennspannungen bis 50 Kilovolt dürfen bei der Anwendung mit der Hand gehalten werden, sofern sie mit einer deutlich sichtbaren Griffstelle versehen sind, die so abgeschirmt ist, dass während des Betriebes der Röhre mit Nennspannung und Langzeitnennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung der austretenden Strahlung in 0,02 Meter Entfernung von der Oberfläche der Griffstelle ein Millisievert pro Stunde nicht überschreitet.
(2) Beim Halten eines Röntgenstrahlers gemäß Abs. 1 sind Schutzhandschuhe und Schutzschürzen zu tragen. Ist dies als Schutz gegen die vom Patienten ausgehende Streustrahlung nicht ausreichend, muss ein zusätzlicher Schutz gegen diese vorhanden sein.
§ 27 MedStrSchV · MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 27 Allgemeine Bestimmungen
(1) Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 26 betrieben werden. (2) Ausgenommen von Abs. 1 ist nur der Betrieb von 1. zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen ohne Möglichkeit zur Fernaufnahme, 2. ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik mit Nennspannungen …
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