§ 24 Schutz des Personals bei Röntgenuntersuchungen
In Kraft bis 05. Februar 2018
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MedStrSchV
Gliederung
10. Abschnitt Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
§ 24 Schutz des Personals bei Röntgenuntersuchungen
(1) Sofern es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind während einer Exposition vom Personal geeignete Strahlenschutzmittel, wie Schutzkleidung und Haltevorrichtungen, zu verwenden.
(2) Im Nutzstrahlenbündel darf nur bei chirurgischen und interventionellen Eingriffen und auch nur im unumgänglichen Ausmaß hantiert werden. Dabei sind grundsätzlich dosissparende Verfahren und Einrichtungen, wie gepulste Strahlung und Bildspeicher, zu verwenden.
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