MedStrSchV
Gliederung
4. Abschnitt Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
§ 19 Abnahmeprüfungen
(1) Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:
1. Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
2. dafür akkreditierte Stellen,
3. Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker und
4. Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.
(2) Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Abs. 1 Genannten auch von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber oder deren/dessen Personal durchgeführt werden.
(3) Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen zu erfolgen.
§ 19 MedStrSchV · MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 19 Abnahmeprüfungen
(1) Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden: 1. Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte, 2. dafür akkreditierte Stellen, 3. Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker und 4. Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes…
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