MedStrSchV
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen
§ 18 Aufzeichnungen über medizinische Expositionen
(1) Über medizinische Expositionen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest der Zeitpunkt, die Art und der Zweck der Exposition, die untersuchte oder behandelte Körperregion sowie die Patientendosis oder Angaben, aus denen die Patientendosis abgeschätzt werden kann, hervorgehen.
(2) Bei therapeutischen Expositionen sind überdies Aufzeichnungen über die Bestrahlungsplanung, die Durchführung der Bestrahlung und eventuell durchgeführte Dosismessungen zu führen.
(3) Aufzeichnungen über medizinische Expositionen sind für den Bereich Diagnostik mindestens zehn Jahre lang, für den Bereich Therapie mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Bei dauerhafter Einstellung der Tätigkeit sind die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser benannten Stelle zu übergeben. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 17 MedStrSchV · MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 17 Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme
…ermitteln, aus denen die Patientendosen abgeschätzt werden können, 3. die an Patientinnen/Patienten zu verabreichenden Aktivitäten zu ermitteln und 4. Qualitätsprüfungen nach §§ 18 bis 20 durchzuführen. (2) Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme haben insbesondere auch die in § 11 Abs. 1 genannten Expositionen von Kindern, im Rahmen…
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