MedStrSchV
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen
§ 15 Besondere Anwendungen und neue Techniken
(1) Für medizinische Expositionen
– von Kindern,
– im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder
– mit hohen Patientendosen, wie beispielsweise interventionelle Radiologie, Computertomografie und Strahlentherapie,
sind radiologische Geräte, Zusatzausrüstungen und Verfahren zu verwenden, die den Besonderheiten
dieser Expositionen angepasst sind.
(2) Anwendende Fachkräfte und sonstige Personen, die die in Abs. 1 genannten Expositionen durchführen, müssen eine geeignete Ausbildung in diesen radiologischen Anwendungen haben.
(3) Im Fall der klinischen Anwendung neuer Techniken haben die anwendende Fachkraft und die die Expositionen konkret durchführenden Personen zuvor eine Ausbildung in diesen Techniken und den entsprechenden Strahlenschutzvorschriften zu absolvieren.
§ 42 MedStrSchV · MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 42 Sonstige Anwendung ionisierender Strahlung
…entsprechend auch für den Bereich der Veterinärmedizin anzuwenden. Für die veterinärmedizinische Röntgendiagnostik sind dies insbesondere § 13 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 27 Abs. 1 und 2 sowie die §…
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