§ 14 Strahlendiagnostik
In Kraft bis 05. Februar 2018
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MedStrSchV
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen
§ 14 Strahlendiagnostik
(1) Strahlendiagnostischen Expositionen sind diagnostische Referenzwerte gemäß Anlage 1 zu Grunde zu legen.
(2) Bei beständiger Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte für Röntgenuntersuchungen sind Abhilfemaßnahmen zu treffen. Wesentliche Abweichungen von den diagnostischen Referenzwerten für die Nuklearmedizin sind nur in begründeten Fällen zulässig.
(3) Die überweisende Person hat bestehende Überweisungskriterien für strahlendiagnostische Anwendungen zu berücksichtigen.
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