MedStrSchV
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen
§ 13 Strahlentherapie
(1) Für strahlentherapeutische Expositionen ist ein individueller Bestrahlungsplan schriftlich festzulegen, der alle für die Bestrahlung wesentlichen Daten enthält.
(2) Insbesondere ist nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaften bei nuklearmedizinischen Therapien die zu verabreichende Aktivität, bei sonstigen Therapien die Dosis im Zielvolumen individuell festzulegen.
§ 31 MedStrSchV · MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 31 Schutz bei zahnmedizinischen Röntgenuntersuchungen
…1) Ist bei Zahnröntgenaufnahmen das Halten des Bildempfängers durch eine andere Person als die Patientin/den Patienten selbst notwendig, ist auf § 13 Abs. 4 Bedacht zu nehmen. (2) Bei Aufnahmen mit zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen muss, sofern der erforderliche Schutz nicht durch bautechnische oder andere Maßnahmen sichergestellt…
§ 37 Brachytherapie mittels implantierter radioaktiver Stoffe
…Strahler mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die von den Implantaten ausgehende Strahlung so weit abgeklungen ist, dass, unter Einhaltung der gemäß § 13 Abs. 6 zu gebenden Verhaltensregeln, die effektive Dosis pro Jahr für: a) unbeteiligte Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert, b) Familienangehörige der Patientin/des…
§ 39 Bestimmungen für nuklearmedizinische Betriebe
…dieser Abteilung entsprochen wird. 4. Die Patientin/der Patient darf erst entlassen werden, wenn die durch die verabreichte Aktivität, unter Einhaltung der gemäß § 13 Abs. 6 zu gebenden Verhaltensregeln, verursachte effektive Dosis pro Jahr für: a) unbeteiligte Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert, b) Familienangehörige der Patientin/des Patienten…
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