§ 12 Bestandsverzeichnis, Begleitdokumente und Prüfmittel
In Kraft bis 05. Februar 2018
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MedStrSchV
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen
§ 12 Bestandsverzeichnis, Begleitdokumente und Prüfmittel
(1) Der Bewilligungsinhaber hat ein Bestandsverzeichnis seiner radiologischen Geräte zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Bei Bestandsänderungen ist ein aktualisiertes Verzeichnis zu übermitteln.
(2) Für radiologische Geräte müssen die zugehörigen Begleitdokumente während der gesamten Betriebsdauer zur Verfügung stehen.
(3) Für den sicheren Betrieb von radiologischen Geräten und die regelmäßigen Qualitätsprüfungen müssen geeignete Prüfmittel, wie Messgeräte, Prüfkörper und Phantome, in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
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