MedStrSchV
Gliederung
4. Abschnitt Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
§ 11 Konstanzprüfungen
(1) Mit der Durchführung von Konstanzprüfungen sind entsprechend geschulte Personen zu betrauen, vorrangig das Personal des Bewilligungsinhabers.
(2) Werden bei einer Konstanzprüfung unzulässige Abweichungen von den Bezugswerten festgestellt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen.
§ 11 MedStrSchV · MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 11 Besondere Anwendungen und neue Techniken
(1) Für medizinische Expositionen 1. von Kindern, 2. im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder 3. mit hohen Patientendosen, wie sie bei der interventionellen Radiologie, der Nuklearmedizin, der Computertomografie und der Strahlentherapie auftreten können, sind radiologische Geräte, Zusatzausrüstungen…
§ 17 Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme
…zu ermitteln und 4. Qualitätsprüfungen nach §§ 18 bis 20 durchzuführen. (2) Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme haben insbesondere auch die in § 11 Abs. 1 genannten Expositionen von Kindern, im Rahmen von Reihenuntersuchungen und mit hohen Patientendosen zu berücksichtigen. (3) Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme für strahlentherapeutische Verfahren…
§ 22 Einbeziehung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern
…nuklearmedizinischen Standardtherapien – Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker zu enger Mitarbeit hinzuzuziehen, 2. bei nuklearmedizinischen Standardtherapien und bei strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Verfahren mit hohen Patientendosen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker hinzuzuziehen und 3. bei nicht in Z 1 oder 2 genannten medizinisch-radiologischen Verfahren erforderlichenfalls Medizinphysikerinnen…
Rückverweise