(1) Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht, wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert.
(2) Liegt der IST-Wert ( IST ) unter dem SOLL-Wert ( SOLL ), so ist der Fehlbetrag zu errechnen.
(3) Die Berechnung des Fehlbetrages ( FB ) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen:
![]()
§ 7 ME-V · ME-V · Mindestertragsverordnung
§ 7 Gutschrift
…hat die Gutschrift ab diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Als Basis für die Verrentung ist dabei der Fehlbetrag oder der Vergleichswert des jeweils letzten Bilanzstichtags heranzuziehen. (5) Die Gutschrift hat unabhängig von der Art der Pensionskassenzusage zu erfolgen. (6) Scheidet ein Leistungsberechtigter auf Grund Kündigung des Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 PKG aus einer…
Rückverweise