Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Röntgenassistenz hat mindestens 1 300 Stunden zu umfassen. Von den 1 300 Stunden müssen mindestens 650 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 433 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300-650-313-120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
| Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
| Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsystem | 40 | Lehrkraft |
| Anatomie und (Patho-)Physiologie: Skeletto-muskuläres System | 40 | Lehrkraft |
| Röntgen- und MRT-Geräte, Röntgen- und MRTUntersuchungen und Strahlenschutz | 196 | Prüfungskommission |
| Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation |
| Lehrkraft |
| Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
| Mindeststunden | 313 | |
| Praktikumsstellen | Fachbereich | Mindeststunden |
| Krankenanstalt fachärztliche Ordinationsstätte, fachärztliche Gruppenpraxis | Radiologie | 650 (davon mindestens 450 Stunden in den Bereichen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 MABG) |
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 13 Aufnahme in die Ausbildung
…jeweiligen beruflichen Erfordernisse zu treffen. (5) Bei der Aufnahme der Bewerber/innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese vor Beginn der praktischen Ausbildung im MAB-Aufbaumodul gemäß der Anlage 8 das 18. Lebensjahr vollendet haben.…
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