Der/Die Absolvent/in
1. hat einen Überblick über die wesentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe sowie deren Rechtsgrundlagen;
2. erkennt Notfälle und setzt die entsprechenden Erste-Hilfe-Maßnahmen;
3. verfügt über Grundkenntnisse im Sinne eines Grundverständnisses für hygienerelevante Maßnahmen im medizinischen Kontext;
4. verfügt über Basisfertigkeiten der Kommunikation und setzt diese im Rahmen der Teamarbeit ein;
5. ist sich im Umgang mit Patienten/-innen der Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte und einer kultursensiblen und zielgruppenorientierten Haltung bewusst;
6. ist mit den Mindestanforderungen an eine Patientendokumentation vertraut und verfügt über Grundkenntnisse der medizinischen Terminologie;
7. kann ergonomische Prinzipien im Alltag anwenden;
8. hat einen Einblick in exemplarische ethische Spannungsfelder der Gesundheitsversorgung.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 4 MAB-Basismodul – Berufsbildende Schulen
…eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe (§6) unter der Voraussetzung anzurechnen, dass die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit nachweislich gegeben ist und die MAB-Basiskompetenzen gemäß Anlage 10 vermittelt worden sind.…
§ 18 Ausbildungsgrundsätze
…1) Die theoretische und praktische Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen ist so zu gestalten, dass der Erwerb der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 und der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 sichergestellt ist. (2) Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr…
§ 17 Qualifikationsprofile – Curriculum
…1) Das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 hat den Erwerb der Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 zu gewährleisten. (2) Die MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 haben den Erwerb der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu gewährleisten. (3) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw…
§ 19 Leistungsfeststellung
…1) Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. (2) Die Leistungsfeststellung kann in Form 1. eines mündlichen Verfahrens (z. B…