(1) Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Die Leistungsfeststellung kann in Form
1. eines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
2. eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)
durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
(3) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 20 Leistungsbeurteilung
…1) Für die Leistungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden: 1. „sehr gut“ (1), 2. „gut“ (2), 3. „befriedigend“ (3), 4. „…
§ 23 Theoretische Ausbildung
…1) Im Rahmen der MAB-Aufbaumodule ist der Ausbildungserfolg in den Unterrichtsfächern der theoretischen Ausbildung, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft…