(1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Flugbetrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
Rückverweise
LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 26 An- und Abflugverfahren
(1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten. (2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die zuständige Behörde au…
§ 51 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft. (2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010…
§ 40 Sonderverfahren
…Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, oder mit Zustimmung…