Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.
LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
§ 26 In- und Außerkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung (LV-InfoV), BGBl. II Nr. 294/2015, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. (2) Die Anlage 1 in der Fassung…
§ 5 Jährliche Informationspflichten
…berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1a, § 8 und § 14, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist, und der Angabe des aktuellen…
§ 2 Vorvertragliche Informationspflichten
…„Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung sind als Wertentwicklung die Prozentsätze gemäß § 14 zugrunde zu legen; 3. „Kosten“ umfassen sämtliche Kosten und Gebühren, bei denen es sich nicht um Gebühren gemäß § 41b des Versicherungsvertragsgesetzes…
§ 3 Modellrechnung
…2 Annahmen über die Änderung des Anteils an der jeweiligen Produktkategorie zu treffen und für die drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 zu modellieren. Es ist dabei für das erste Szenario jeweils die höhere, für das zweite Szenario jeweils die mittlere und für das dritte Szenario jeweils…
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