Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über
1. die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1a, § 8 und § 14, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist, und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowie
2. den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.
Rückverweise
LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
§ 26 In- und Außerkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung (LV-InfoV), BGBl. II Nr. 294/2015, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. (2) Die Anlage 1 in der Fassung…
§ 25a Ausnahmen von Informationspflichten
…Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, 1. kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 und Abs. 3 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der…
§ 1
…2) Für die Zwecke dieser Verordnung sind 1. kapitalbildende Lebensversicherungen: Lebensversicherungen, die zumindest teilweise eine Leistung im Erlebensfall vorsehen; 2. Risikolebensversicherungen: Lebensversicherungen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016; 3. PEPP: Paneuropäische Private Pensionsprodukte gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU…
§ 19 Anwendungsbereich
…Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß § 135c Abs. 3 VAG 2016 den Vorgaben nach…