Für die Beurteilung von durch das Vorhaben bedingter unzumutbarer Belästigung der Nachbarn durch Fluglärm gelten folgende Immissionsschwellenwerte:
1. | Tag: | Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014: | L Aeq Tag | = | 62 dB(A) Außenpegel, |
Antragstellung ab 1. Jänner 2015: | L Aeq Tag | = | 60 dB (A) Außenpegel | ||
2. | Nacht: | Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014: | L Aeq Nacht | = | 52 dB(A) Außenpegel |
L Amax | = | 6-mal 68 dB(A) Außenpegel | |||
Antragstellung ab 1. Jänner 2015 | L Aeq Nacht | = | 50 dB(A) Außenpegel | ||
L Amax | = | 6-mal 68 dB(A) Außenpegel. |
Rückverweise
LuLärmIV · Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung
§ 3 Ermittlung der Lärmbelastung
…1) Die Ermittlung der Lärmbelastung hat wie nachstehend zu erfolgen: 1. L Aeq Tag ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (§ 2…
§ 5 Vereinbarungen
…Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von § 2 abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von § 4 Abs. 2 abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus…
§ 4 Objektseitige Maßnahmen
…1) Werden die Immissionsschwellenwerte gemäß § 2 überschritten, sind zur Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen von Nachbarn (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000…