(1) Die Ermittlung der Lärmbelastung hat wie nachstehend zu erfolgen:
1. L Aeq Tag ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (§ 2 Z 1) erfolgen,
2. L Aeq Nacht ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 2 Z 2) erfolgen,
3. L Amax ist der A-bewertete maximale Pegel.
Die Werte sind nach dem ECAC Doc. No. 29, 3. Auflage, Ausgabe vom 7. Dezember 2005, für das gesamte Jahr zu berechnen, mit der Maßgabe, dass nur die spezifische Immission des Fluglärms relevant ist und andere Schallquellen außer Betracht zu bleiben haben sowie die berechnete Immission vor Wohngebäuden auf 4 Meter über dem Boden anzuwenden ist. Zwischen innen und außen gilt ein Pegelunterschied von 15 dB(A). Liegen sämtliche für ein Grundstück ermittelten Schallpegel unterhalb der Immissionsschwellenwerte, so gelten diese für auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude jedenfalls als eingehalten.
(2) Immissionen, die von Luftfahrzeugen im militärischen oder polizeilichen Dienst oder in Durchführung von Rettungsflügen ausgehen, haben für die Berechnung der Lärmindizes außer Betracht zu bleiben.
(3) Für die Berechnung der Fluglärmimmissionen sind der genehmigte Ist-Zustand zum Prognosezeitpunkt (Nullszenario) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zu dem nach § 145b Abs. 5 LFG festgelegten Prognosezeitpunkt (Planszenario) heranzuziehen.
Rückverweise
LuLärmIV · Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung
§ 8 Übergangsbestimmung
…des 31. Oktober 2013 ein Antrag gemäß § 5 UVP-G 2000 eingebracht worden ist, ist an Stelle der in § 3 genannten Berechnung der Fluglärmimmissionen nach dem ECAC Doc. No. 29, 3. Auflage, Ausgabe vom 7. Dezember 2005, eine Berechnung nach ÖAL-Richtlinie Nr…