(1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. Einsatz eines Hubschraubers mit
a) Windenausrüstung oder Lasthaken,
b) einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
c) einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
d) Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
e) Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
f) Personentragvorrichtung.
2. Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
3. Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.
(2) Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.
(3) § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht.
Rückverweise
LuftAV · Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 7 Versagerbeseitigung
(1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: 1. Einsatz eines Hubschraubers mit a) Windenausrüstung oder Lasthaken, b) einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des …