(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ein Normalladepunkt oder ein Schnellladepunkt im Sinne des § 2 Z 3 bis Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle oder eine öffentlich zugängliche CNG-Tankstelle eine Tankstelle im Sinne des § 2 Z 6 und Z 7 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
Rückverweise
LT-V · Ladepunkte- und Tankstellen-Verordnung
§ 2
…Schnellladepunkt im Sinne des § 2 Z 3 bis Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle oder eine öffentlich zugängliche CNG-Tankstelle eine Tankstelle im Sinne des § 2 Z 6 und Z …