(1) Nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß § 24 TSG hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die tierschutzgerechte Tötung – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1099/2009 – aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG anzuordnen.
(2) Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind gegebenenfalls in ausreichender Menge Proben für weitere epidemiologische Untersuchungen zu entnehmen.
(3) Insbesondere sind bei einem Seuchenausbruch jedenfalls folgende Maßnahmen gemäß § 24 TSG anzuordnen, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:
1. Das Inverkehrbringen sowie jegliches Verbringen von
a) Milch und Milcherzeugnissen für den Zweck der Verfütterung an Tiere,
b) unbehandelten Häuten und Fellen sowie sonstigen unbehandelten tierischen Nebenprodukten;
c) Sperma, Eizellen und Embryonen, das/die in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Tierhaltungsbetrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
d) Tierkörpern,
e) Futtermittel, Einstreu und Gülle sowie vorhandenem Mist und Dung, sofern eine Kontamination mit dem LSDV nicht auszuschließen ist,
ist zu verbieten es sei denn, diese Waren und Materialien werden so behandelt, dass das Risiko einer Verbreitung des LSDV ausgeschlossen ist und werden unter amtlicher Aufsicht unverzüglich in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte, tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2010/63/EU, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, entsorgt.
2. Alle Räumlichkeiten, in denen die Tiere aufgestallt waren oder mit denen sie direkten oder indirekten Kontakt hatten, sind unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit der verwendeten Substanzen zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Die allenfalls erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen sind anzuordnen und die Tierhalter sind über weitere erforderliche Hygienemaßnahmen zu informieren.
Rückverweise
LSD-VO · Lumpy skin disease-Verordnung
§ 8 Zonenlegung
…1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von LSD in einem Betrieb hat die Behörde die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Wege des Landeshauptmannes zu verständigen. Diese bzw. dieser richtet…
§ 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen
…Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken und nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beschließen, für nicht von Lumpy skin disease betroffene Bestände von § 5 Abs. 1 (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten gemäß § 25 TSG) abzuweichen. (2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 wird nur gewährt, wenn…
§ 14 Wiedererlangung des Freiheitsstatus
…1) Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß § 5 aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß §…