Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, auf die § 17 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) anzuwenden ist.
(2) Lenkerinnen/Lenker im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können.
§ 2 Lenkprotokolle
(1) Die Lenkprotokolle gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von § 5 Abs. 1 zu entsprechen.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
1. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
2. Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt,
3. Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
4. Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
5. sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,
6. Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß § 5 Abs. 2 der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010,
7. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
a) täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
b) täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 AZG) beträgt.
In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG.
(3) Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf der Website der Arbeitsinspektion Muster für Lenkprotokolle zum Download zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
(1) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an die Lenkerinnen/Lenker kostenlos und in ausreichender Zahl Lenkprotokolle auszugeben, oder es zu ermöglichen, dass die Lenkprotokolle kostenlos heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Werden gemäß § 5 Abs. 4 elektronische Geräte eingesetzt, sind zumindest Lenkprotokolle für eine ersatzweise händische Führung gemäß Abs. 5 letzter Satz zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
1. jeder Lenkerin/jedem Lenker die für eine ordnungsgemäße Verwendung der Lenkprotokolle erforderlichen Anleitungen zu geben,
2. dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerinnen/Lenker all ihren Verpflichtungen bezüglich der Lenkprotokolle nachkommen, sowie
3. ein Verzeichnis über die als Lenkerinnen/Lenker eingesetzten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer samt Geburtsdatum zu führen.
(3) Die Lenkprotokolle sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber mindestens einmal monatlich daraufhin zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden. Dies ist im Verzeichnis mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
(4) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkprotokolle nach dem Ende der Mitführungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 mindestens 24 Monate geordnet nach Lenkerinnen/Lenker und Datum aufzubewahren sowie den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden Lenkprotokolle sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der Lenkerin/dem Lenker auf Verlangen kostenlos Kopien der Lenkprotokolle auszuhändigen.
(5) Werden elektronische Geräte gemäß § 5 Abs. 4 eingesetzt, gelten folgende Abweichungen:
1. Anstelle der Kopien gemäß Abs. 4 letzter Satz sind kostenlose Ausdrucke auszuhändigen.
2. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle einer Lenkerin/einem Lenker zugeordnete Daten bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 4 im Betrieb lückenlos und lesbar eingesehen, ausgedruckt und den Organen der Arbeitsinspektion übermittelt werden können.
3. Abweichend von § 4 Abs. 2 sind spätestens nach 28 Tagen die Dateien vom Gerät herunterzuladen und im Betrieb aufzubewahren, von den Dateien sind unverzüglich Sicherungskopien zu erstellen und auf einem externen Datenträger zu speichern.
4. Abweichend von § 4 Abs. 3 dritter Satz sind fehlerhafte Aufzeichnungen durch Bedienungsfehler sowie Abweichungen nach § 15d AZG in ein Lenkprotokoll einzutragen. Abs. 4 ist anzuwenden.
Bei einem Defekt des Gerätes sind Lenkprotokolle ersatzweise händisch zu führen.
§ 4 Pflichten der Lenkerin/des Lenkers
(1) Die Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.
(2) Die Lenkerin/der Lenker hat die Lenkprotokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mindestens einmal monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung (§ 3 Abs. 3) vorzulegen. Nach dem Ende der Frist gemäß Abs. 1 sind die Protokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung zu übergeben.
(3) Die Lenkerin/der Lenker hat das Lenkprotokoll selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Einträge müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. Die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 können vorab auch von anderen Personen bzw. automationsunterstützt in das Lenkprotokoll eingetragen werden.
§ 5 Form und Gestaltung der Lenkprotokolle
(1) Die Lenkprotokolle haben folgende Felder zur Eintragung zu enthalten:
1. Vor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers,
2. Datum,
3. behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
4. Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,
5. die folgenden Zeitangaben:
a) Beginn und Ende der Einsatzzeit,
b) Beginn und Ende der Ruhepausen,
c) Beginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
d) Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,
e) Gesamtdauer der Lenkzeit,
6. Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,
7. Bemerkungen.
(2) Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß § 3 Abs. 4.
(3) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellt.
(4) Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 genannten Angaben (Daten gemäß Z 1 bis 5 und Eintragungen gemäß Z 6 und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
1. die Daten nach Abs. 1 Z 4 und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
2. alle Angaben einer bestimmten Lenkerin oder einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
3. alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können,
4. die Einsichtnahme in die Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist sowie auf Verlangen der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden kann,
5. eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt, sowie
6. die Unterschrift
a) auf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
b) auf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
c) anstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.
Die Unterschrift gemäß Z 6 lit. b sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Z 6 lit. c sind in die Ausdrucke gemäß Z 4 aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 3 kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Z 6.
(5) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkerin/den Lenker in der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.
§ 6 Übergangsbestimmung
(1) Allgemeine persönliche Fahrtenbücher nach der Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975, können bis Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Lenkprotokolle weiter verwendet werden.
(2) Geeignete Nachweise, die durch Bescheid oder durch Kenntnisnahme auf Grund von § 8 Abs. 3 FahrtbV zugelassen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
§ 7 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ihre Vorschriften gelten jedoch weiterhin, wenn Fahrtenbücher gemäß § 6 weiter verwendet werden.
(3) § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in § 4 Abs. 1 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.