(1) Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel IV Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.
(2) Die gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und insbesondere dazu zu verwenden, den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.
Rückverweise
LfLLC-ITBundVO 2024 · Lf-Landeslehrpersonen-Controlling-ITBundVO 2024
§ 3 Vergleichende Kontrolle der Stellenpläne mit den zur Verfügung gestellten Daten
…Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel IV Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen. (2) Die gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information…