BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen§ 3

§ 3Expositionsgrenzwert

In Kraft seit 01. Juni 2024
Up-to-date

(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1. für Hand-Arm-Vibrationen: a hw,8h = 5 m/s 2 ;

2. Für Ganzkörper-Vibrationen: a w,8h = 1,15 m/s 2 ;

3. Für gehörgefährdenden Lärm: L A,EX,8h = 85 dB bzw. p peak = 140 Pa (entspricht: L C,peak = 137 dB);

4. Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den Expositionsgrenzwert (Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern

1. durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (L A,Ex,40h ) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und

2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

1. unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,

2. ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und

3. die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

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