(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Unterabschnittes 20f des LAG vorgesehen sind.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12 LF-VGÜ · LF-VGÜ · Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
§ 12 Schlussbestimmungen
…Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO), LGBl. 9020/13-0; 4. Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VGÜ-LF), LGBl. Nr. 31/2007; 5. Salzburg: die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2006 über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des…
§ 6 Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 3 LAG
…bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können: 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 LF-GKV; 2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 223 Abs. 7 LAG; 3. Vibrationen, die einen Auslösewert…
§ 2 Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 LAG
…anzuwenden, wenn 1. die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV in Verbindung mit § 1 LF-GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Abs. 5 nachgewiesen wird und 2. die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen…
Rückverweise