(1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 LF-GKV;
2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 223 Abs. 7 LAG;
3. Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: a hw,8h = 2,5 m/s 2 und Ganzkörper-Vibrationen a w,8h = 0,5 m/s 2 ) überschreiten;
4. inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, überschritten werden;
5. elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 LF-VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet;
6. fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 der LF-GKV;
7. natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V, BGBl. II Nr. 45/2026, festzulegen sind.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. die regelmäßige Nachtarbeit leisten oder
2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß § 247 Abs. 2 LAG entsprechen.
§ 7 LF-VGÜ · LF-VGÜ · Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen
…nach §§ 2 und 3, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit nach § 5 und bei den sonstigen besonderen Untersuchungen nach § 6 gelten die in der Anlage 2 der VGÜ festgelegten Untersuchungsrichtlinien. (4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. (5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärztinnen bzw. Ärzte…
Rückverweise