(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft und ist auf Wahlen anzuwenden, deren Wahlkundmachung ab diesem Tag erfolgt. Auf Wahlen, deren Wahlkundmachung vor diesem Tag erfolgt, sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
1. Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. 9020/1;
2. Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977, LGBl. Nr. 59/1977;
3. Salzburg: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980, LGBl. Nr. 33/1980;
4. Steiermark: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/1976;
5. Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. Nr. 80/1976;
6. Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 21/1982.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 52 Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft und ist auf Wahlen anzuwenden, deren Wahlkundmachung ab diesem Tag erfolgt. Auf Wahlen, deren Wahlkundmachung vor diesem Tag erfolgt, sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (2) Mit dem Inkrafttreten dies…