(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).
(2) Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Wahlvorstand unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
(3) Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.
(4) Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 25 Stimmabgabe
…20 Abs. 4) oder durch Angabe einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen. (6) Der Stimmzettel (§ 22) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn…
§ 19 Wahlkundmachung
…Wahlvorschläge abgegeben werden können; 9. auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 25); 10. ein Hinweis auf den einheitlichen Stimmzettel (§ 22); 11. die Bestimmung, dass Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder…