(1) Wählergruppen, die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, die bzw. der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Der Wahlvorschlag muss
1. von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei auf die erforderliche Zahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
2. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
3. einen der Unterzeichneten als Vertreterin bzw. Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls die bzw. der Erstunterzeichnete als Vertreterin bzw. Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
(4) Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.
(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(6) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 25 Stimmabgabe
…kann ihre bzw. seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Sie bzw. er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (§ 20 Abs. 4) oder durch Angabe einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen. (6) Der Stimmzettel (§ 22…
§ 19 Wahlkundmachung
…dem Anschlag der Wahlkundmachung bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter Einwendungen; 6. a) die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten, b) die…
§ 37 Vereinfachtes Wahlverfahren
…der Wahl so festzusetzen, dass der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet. (4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden. (5) Wurden Wahlvorschläge…