(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (§ 11 Abs. 4) und den voraussichtlichen Wahltag (die voraussichtlichen Wahltage) unverzüglich der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3) Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(4) Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 14 Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
…Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tunlichst binnen zwei Tage nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und …
§ 37 Vereinfachtes Wahlverfahren
…zu wählen. Im Übrigen sind § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 2 sowie §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden. (3) Der Wahlvorstand hat nach der…