(1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tunlichst binnen zwei Tage nach Erhalt der Verständigung gemäß § 12 Abs. 2, jedenfalls aber so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, den Tag des Eintrittes in den Betrieb, sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.
(2) Für alle Stimmberechtigten, die ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben, hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber auf Anforderung des Wahlvorstandes die Wohnadressen ehestmöglich, aber jedenfalls so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Fristen gemäß § 23 Abs. 1 und 5 vom Wahlvorstand eingehalten werden können.
(3) Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen bzw. Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 15 Wählerliste
…1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er 1. jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr…
§ 23 Wahlkarte
…hat der Wahlvorstand auf Antrag der bzw. des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus eine auf den Namen der bzw. des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf…