(1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
(2) Soll ein Beschluss über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß § 327 Abs. 4 LAG oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrates gefasst werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem im Unternehmen bestellten Betriebsrat einberufen werden. Den Vorsitz in dieser Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende (die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) des einberufenden Betriebsrates.
(3) Die Einberufung der Betriebsräteversammlung (Abs. 1 und 2) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, dass nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlussfähig ist.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 25 Einberufung
(1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Betriebsräteversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung die Stellvertreterin bzw…
§ 28 Folgen der Enthebung
…so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 25 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen. (3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat die bzw. der Betriebsratsvorsitzende, die bzw…