Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 18 Autonome Geschäftsordnung
…Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich. (2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden: 1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß § 16; 2. die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung; 3. die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter…
§ 17 Ausschusssitzungen
…Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertreterinnen und Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem…
§ 42 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft
…dieser Einrichtungen zu berichten. (2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.…
§ 44 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
…Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen. (2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.…