BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung§ 16

§ 16Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

In Kraft seit 01. Juni 2023
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Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen.

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