§ 16 Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
§ 16 Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung — LF-BRGO
Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 18) beschließt, in dieser einem Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse dauerhaft übertragen.