§ 42 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 340 LAG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.
(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden