(1) Die Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs beschließt;
2. eine Funktionärin bzw. ein Funktionär die Funktion zurücklegt;
3. die Mitgliedschaft einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.
(3) Der Beschluss zur Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 29 Konstituierung
…alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im Übrigen sind § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß anzuwenden. (2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Vorsitzende des…
§ 23 Wahl der Funktionäre
…bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nach den Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Im Übrigen ist § 13 sinngemäß anzuwenden. (5) Haben die Gruppenversammlungen übereinstimmend die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsratsfonds für beide Gruppen beschlossen, so hat der Betriebsausschuss aus seiner Mitte mit einfacher…