BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung§ 23

§ 23Wahl der Funktionäre

(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten bestehen, ist die Sitzung zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Hat eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender die andere bzw. den anderen Vorsitzenden zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.

(2) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur durchgeführten Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich erfolgte, die bzw. der Betriebsratsvorsitzende der größeren Arbeitnehmergruppe, sonst die bzw. der einberufende Betriebsratsvorsitzende. Für die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich. Die bzw. der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem die bzw. der Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. Erreicht bei dieser Wahl keiner der Wahlwerberinnen und Wahlwerber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerberinnen und Wahlwerber abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gleiche gilt für die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.

(3) In Betrieben, in denen für jede Arbeitnehmergruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen war, gilt mangels Einigung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Arbeitnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.

(4) Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist nach Beginn dessen Tätigkeitsdauer die Neuwahl der bzw. des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nach den Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Im Übrigen ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

(5) Haben die Gruppenversammlungen übereinstimmend die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsratsfonds für beide Gruppen beschlossen, so hat der Betriebsausschuss aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Kassaverwalterin bzw. einen Kassaverwalter zu wählen.

Entscheidungen
6