(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionärinnen und Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung hat aber in jedem Fall innerhalb von sechs Wochen ab Durchführung der Wahl zu erfolgen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
(2) Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz der Einberuferin bzw. des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die bzw. den Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für diese Funktion vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidateninnen bzw. Kandidaten auf dem gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.
(3) Nach ihrer bzw. seiner Wahl hat die bzw. der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt, jene Kandidatin bzw. jener Kandidat als gewählt, für den die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Im Fall des Losentscheides bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden (Abs. 2) ist die bzw. der (erste) Stellvertreterin bzw. Stellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht die bzw. den Vorsitzenden stellt.
(5) Der Betriebsrat kann weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter und erforderlichenfalls eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer wählen. Er hat, sofern ein Betriebsratsfonds besteht, eine Kassaverwalterin bzw. einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen der bzw. des Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) und der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Vorsitzende bzw. Vorsitzender, das bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Vorsitzende bzw. Vorsitzender.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 10 Konstituierung des Betriebsrates
(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionärinnen und Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass der neugewählte Betriebsrat unmittel…
§ 22 Einheitlicher Betriebsrat
…Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluss vorzunehmen ist und zur Einberufung jede bzw. jeder Vorsitzende der zum einheitlichen…