(1) Spätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
1. Eingänge aus der Betriebsratsumlage;
2. sonstige Eingänge.
(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
1. der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
2. der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
3. die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.
(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind von der bzw. vom Betriebsratsvorsitzenden und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 14 Durchführung der Auflösung
…durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen. (2) Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat die bzw. der ehemalige Betriebsratsvorsitzende…
§ 45 Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
…1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen: 1. wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind; 2. nach Ablauf der im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung; 3. bei vertretungsweiser Verwaltung…
§ 10 Vertretungsweise Verwaltung
…und Arbeitnehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden. (3) Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Abs. 1 gefassten Beschluss den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung…